Mit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zum 25.05.2018 haben nichtöffentliche Stellen auf eine Videoüberwachung auf der Grundlage des Art. 13 DSGVO zu informieren. Mit dieser Regelung sowie den sich aus Artikel 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen sind die Transparenzpflichten im Vergleich zum bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stark angestiegen. Folgende Informationen müssen aufgenommen werden:
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Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters
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Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden)
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Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
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berechtigte Interessen, die verfolgt werden
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Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer